eine gänzliche Gleichstellung punkto Bemessung und Bewertung müsste darum aus dem Gesetz direkt hervorgehen. Das Steuergericht gelangt zum Schluss, dass für die Bemessung der Erbschaftssteuern die Nachlasstaxe vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen ist. Der Rekurs ist in diesem Punkte gutzuheissen. 2. X. war "Pflegebruder" der Erblasserin.