Wenn für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer die inhaltlich gleichen Bemessungsgrundsätze verbindlich sein müssten, wäre nicht der Begriff sinngemäss verwendet worden. Sinngemäss bedeutet Anwendung der Bewertungs- und Bemessungsgrundsätze unter Beachtung der Besonderheiten (des Sinnes) des zu besteuernden Sachverhalts und der zu veranlagenden Steuer. Das Konzept der Parallelsteuern Nachlasstaxe auf dem gesamten reinen Rücklass und Erbschaftssteuer auf dem Erbanfall (Erbteil) unter Würdigung der Intensität der Beziehungen zwischen Erblasser und Erbe ist doch etwas ungewöhnlich; eine gänzliche Gleichstellung punkto Bemessung und Bewertung müsste darum aus dem Gesetz direkt hervorgehen.