Wenn auch der Gesetzgeber parallel zwei Steuern beibehalten wollte, knüpft doch die Erbschaftssteuer gedanklich später an als die Nachlasstaxe, nämlich bei der um die Nachlasstaxe verminderten Teilungsmasse. Das Argument der Steuerverwaltung, dass nach § 227 StG für beide Steuern die gleichen Bemessungsgrundsätze gelten sollen, sticht nicht. § 227 (Bemessung der Erbschaftssteuer) erklärt die §§ 220 und 221 "sinngemäss geltend". Wenn für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer die inhaltlich gleichen Bemessungsgrundsätze verbindlich sein müssten, wäre nicht der Begriff sinngemäss verwendet worden.