Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass; bei der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer bildet der Vermögensübergang an den einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer Steuerobjekt. Es wird nicht einfach an die Universalsukzession angeknüpft. Der Vermächtnisnehmer (Singularsukzessor) ist nicht Nachlass-Schuldner, schuldet aber klarerweise die Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer knüpft nicht beim Rücklass, sondern beim Erbanfall (Erbteil) oder Vermächtnis an. Wenn auch der Gesetzgeber parallel zwei Steuern beibehalten wollte, knüpft doch die Erbschaftssteuer gedanklich später an als die Nachlasstaxe, nämlich bei der um die Nachlasstaxe verminderten Teilungsmasse.