Daraus ergibt sich nach Auffassung des Steuergerichts aber nicht zwingend, dass die Nachlasstaxe nicht vor Berechnung der Erbschaftssteuern in Abzug zu bringen sei. Die Gesetzesberatungen gaben keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass man vom früheren System grundsätzlich abweichen wollte, wenn auch neuerdings die Gebühren /Auslagen und die Nachlasstaxe klar getrennt und separat erhoben werden. Die Taxe macht denn auch nicht mehr Halt bei 8%o, sondern kann 12%o erreichen. Das Steuerobjekt wird bei der Nachlasstaxe anders umschrieben (§ 217 StG) als bei der Erbschaftssteuer (§ 223). Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass;