Monteil aaO., S. 196) qualifiziert. Zwar werden unter dem Steuergesetz von 1985 die Gebühren und Auslagen separat - nicht mehr zusammen mit der Taxe - erhoben und vor Berechnung der Nachlasstaxe vom Wert der Aktiven des Rücklasses abgezogen (vgl. § 221 Abs. 1 lit. b StG), so dass in der Tat nach den Folgerungen der Steuerverwaltung in der ergänzenden Vernehmlassung für die Nachlasstaxe gegenüber der Promillegebühr ein grösserer Abzug zugelassen wird. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Steuergerichts aber nicht zwingend, dass die Nachlasstaxe nicht vor Berechnung der Erbschaftssteuern in Abzug zu bringen sei.