1970, 16; 1964, 21 b). Substrat der Promillegebühr war der reine Rücklass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; unerheblich war das Resultat einer Erbteilung, und die Bereicherung der Erben oder die Belastung eines Erbteils mit andern Abgaben (wie Erbschaftssteuern usw.) spielten keine Rolle" (KRKE 1983, 35). Wie die Kantonale Steuerverwaltung in der ergänzenden Vernehmlassung zum vorliegenden Rekurs ausführte, wurde die Promillegebühr unausgeschieden nach Steuer- und Gebührenanteilen zu Berechnung der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht, also offenbar als Erbgangsschuld (KRKE 1970, 27; Monteil aaO., S. 196) qualifiziert.