Die Nachlasstaxe wird progressiv nach der Höhe des reinen Rücklasses berechnet und nimmt keine Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Erben (§ 222). Die Nachlasstaxe ist eine Erbmassesteuer, sie ersetzte die frühere Promillegebühr, welche als Gemengsteuer (teils Gebühr und teils Steuer), als Nachlasssteuer auf dem reinen Rücklass zu erheben war und deren Gegenstand das "Vermögen des Verstorbenen zum letztmals in seiner bisherigen Zusammensetzung und vor seiner Aufteilung auf die Rechtsnachfolger" bildete (Monteil, Das Objekt der Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz, S. 14; ferner KRKE 1983, 35; 1970, 16; 1964, 21 b).