der Abgabeanspruch entsteht im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges, der auch für die Bewertung der Aktiven und Passiven massgebend ist (§§ 218 ff). Die Nachlasstaxe wird progressiv nach der Höhe des reinen Rücklasses berechnet und nimmt keine Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Erben (§ 222).