Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte Abweisung des Rekurses. Das Steuersubstrat von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer werde gleich ermittelt, und es bestehe ein gleichzeitiger Abgabeanspruch (Eröffnung des Erbganges), so dass die Nachlasstaxe nicht als vorbestehende Last auf dem Erbschaftssteuersubstrat abgezogen werden könne. Zudem seien die Steuersubjekte verschieden: die Erben bei der Taxe, der einzelne Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung bei der Steuer. Es sei qualifiziertes Schweigen, dass Pflegegeschwister in Klasse 2 nicht genannt seien. Der Wortlaut der Bestimmung sei klar;