Die Nachlasstaxe könne von den Erben nicht "geerbt" werden. Pflegegeschwister dürften nicht anders behandelt werden als Geschwister und Halbgeschwister. In Klasse 1 seien Pflegeeltern und Pflegekindern ausdrücklich genannt. Bezüglich Klasse 2 bestehe eine echte Gesetzeslücke. Die Anwendung der Steuersätze gemäss Klasse 5 auf Pflegegeschwister wäre mehr als störend und willkürlich. Es müsse auf die Beziehungsverhältnisse abgestellt werden, welche auch zwischen Pflegegeschwistern intensiv seien. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte Abweisung des Rekurses.