Die Kantonale Steuerverwaltung wies mit Verfügung vom 30. April 1996 die Einsprache gegen die Veranlagungen (Antrag: zunächst Abrechnung der Nachlasstaxe von Rücklass, dann Berechnung der Erbschaftssteuer für einen Erben in Klasse 2, Geschwister Halbgeschwister) ab. 2. Mit Rekurs vom 30. Mai 1996 verlangte der Vertreter der Erben des X. Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf Fr. 399'655.95 (zunächst Abzug der Nachlasstaxe von Fr. 3'197.79, dann Berechnung der Erbschaftssteuer für einen Erben in der Klasse 2). Der Gesetzgeber könne eine kumulative Belastung des Nachlasses nicht gewollt haben. Die Nachlasstaxe könne von den Erben nicht "geerbt" werden.