KSGE 1996 Nr. 13 StG § 223 und 230 - Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist die Nachlasstaxe vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen. Dass die Pflegegeschwister nicht in Klasse 2 gemäss § 230 StG genannt sind, ist kein gesetzgeberisches Versehen. Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Urteil N 1996/5 vom 4.11.1996 Sachverhalt: 1. Die am 9. Juni 1993 verstorbene A. hatte lebzeitig X., Pflegesohn ihrer früher verstorbenen Eltern, als Alleinerben eingesetzt. Sie hinterliess einen Nachlass von Fr. 402'076.25. X. starb am 24. Februar