{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1996-11-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-5_1996-11-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "233c17d779eff61615071ab902f66589"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.11.1996 SGNEB.1996.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.11.1996 SGNEB.1996.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.11.1996 SGNEB.1996.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:51:13", "Checksum": "0a118af06aed3b4abeab1163da926d18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.11.1996 SGNEB.1996.5\nRegeste:\nBemessung Erbschaftssteuer\n\n\nDas Steuerobjekt wird bei der Nachlasstaxe anders umschrieben (§ 217 StG) als bei der Erbschaftssteuer (§ 223). Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass; bei der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer bildet der Vermögensübergang an den einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer Steuerobjekt. Es wird nicht einfach an die Universalsukzession angeknüpft. Der Vermächtnisnehmer (Singularsukzessor) ist nicht Nachlass-Schuldner, schuldet aber klarerweise die Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer knüpft nicht beim Rücklass, sondern beim Erbanfall (Erbteil) oder Vermächtnis an. Wenn auch der Gesetzgeber parallel zwei Steuern beibehalten wollte, knüpft doch die Erbschaftssteuer gedanklich später an als die Nachlasstaxe, nämlich bei der um die Nachlasstaxe verminderten Teilungsmasse. Das Argument der Steuerverwaltung, dass nach § 227 StG für beide Steuern die gleichen Bemessungsgrundsätze gelten sollen, sticht nicht. § 227 (Bemessung der Erbschaftssteuer) erklärt die §§ 220 und 221 \"sinngemäss geltend\". Wenn für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer die inhaltlich gleichen Bemessungsgrundsätze verbindlich sein müssten, wäre nicht der Begriff sinngemäss verwendet worden. Sinngemäss bedeutet Anwendung der Bewertungs- und Bemessungsgrundsätze unter Beachtung der Besonderheiten (des Sinnes) des zu besteuernden Sachverhalts und der zu veranlagenden Steuer. Das Konzept der Parallelsteuern Nachlasstaxe auf dem gesamten reinen Rücklass und Erbschaftssteuer auf dem Erbanfall (Erbteil) unter Würdigung der Intensität der Beziehungen zwischen Erblasser und Erbe ist doch etwas ungewöhnlich; eine gänzliche Gleichstellung punkto Bemessung und Bewertung müsste darum aus dem Gesetz direkt hervorgehen.\nDas Steuergericht gelangt zum Schluss, dass für die Bemessung der Erbschaftssteuern die Nachlasstaxe vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen ist. Der Rekurs ist in diesem Punkte gutzuheissen.\n2. X. war \"Pflegebruder\" der Erblasserin. Nach Auffassung der Rekurrenten waren die Beziehungen zwischen den Pflegegeschwistern so intensiv (Aufnahme des Kindes im Alter von 3 Wochen, Aufwachsen mit den übrigen Geschwistern in einer Familie), dass die erbschaftssteuerrechtliche Gleichstellung sich aufdränge, wie dies in Klasse 1 bezüglich der Pflegeeltern und Pflegekindern mit leiblichen Eltern/Kindern ausdrücklich geschehen sei. Die echte Gesetzeslücke sei vom Richter zu füllen.\nAls der Gesetzgeber die Klasseneinteilung gemäss § 230 StG statuierte, waren Pflegeverhältnisse allgemein bekannt. Wenn er in der Klasse 1 den Eltern und Kindern Pflegeeltern und Pflegekinder gleichstellte (sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat), konnte er nicht übersehen oder vergessen, dass in der gleichen Familie neben den Pflegekindern auch leibliche Kinder und damit zweierlei Kinder leben können. Es mag als naheliegend qualifiziert werden, dass Pflegegeschwister in Klasse 2 eingesetzt worden wären, wo doch sie untereinander gleich intensive Beziehungen unterhalten können wie leibliche Geschwister. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung beabsichtigt, oder hätte sich die Gleichstellung der Pflegegeschwister mit den leiblichen Geschwistern von der Natur der zu regelnden Sache her zwingend ergeben, dann wäre via Lückenfüllung Recht zu schaffen. Das Steuergericht verneint einhellig eine durch den Rechter zu füllende Gesetzeslücke. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Es handelt sich um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Nur durch Revision des Gesetzes könnte die von den Rekurrenten verlangte erbschaftssteuerrechtliche Gleichstellung erwirkt werden. Der Rekurs ist in diesem Punkte abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 4. November 1996"}