Wie die Rekurrentin zurecht ausführt, kennt das solothurnische Steuergesetz keine entsprechende Bestimmung. Härten kann zwar Rechnung getragen werden, nämlich durch einen ganzen oder teilweisen Erlass, dies aber nicht aus objektiven Gründen wie im Kanton Basel-Landschaft, sonder nur aus subjektiven Gründen wie Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen (§ 182 StG). Dass solche vorliegend gegeben wären, wird nicht behauptet. Der Rekurs ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 17. März 1997