§ 225 und 230 StG sind daher nicht als willkürlich zu beanstanden. 8. Die Rekurrentin beruft sich schliesslich auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft. Dieser stützt sich auf den sogenannten Härteparagraphen (§ 183 StG BL), der vorsieht, dass von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abgewichen werden kann, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt. Wie die Rekurrentin zurecht ausführt, kennt das solothurnische Steuergesetz keine entsprechende Bestimmung.