Nach den vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine feststehende bundesgerichtliche Praxis bestände, wonach Konkubinatspartner gleich zu behandeln wären wie Ehegatten. Die Rechtssprechung zur erbschaftssteuerrechtlichen Behandlung von Adoptivkindern lässt vielmehr per analogiam erkennen, dass es den Kantonen unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV freigestellt ist, ob sie Konkubinatspartner und Ehegatten gleich behandeln wollen oder nicht. Eine spezifische Rechtssprechung zu der vorliegenden Frage gibt es sodann nicht. § 225 und 230 StG sind daher nicht als willkürlich zu beanstanden.