An ein klar definiertes bundesrechtliches Institut - die Adoption - dürfen völlig unterschiedliche erbschaftssteuerliche Folgen geknüpft werden. Dies, obschon das Verhältnis zwischen adoptierten und leiblichen Kindern überall dasselbe ist. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine feststehende bundesgerichtliche Praxis bestände, wonach Konkubinatspartner gleich zu behandeln wären wie Ehegatten.