Auch nicht zu beanstanden sei, dass bspw. Adoptivkinder in den verschiedenen Kantonen auf unterschiedlichste Art und Weise behandelt werden. In einzelnen Kantonen seien sie den leiblichen Kindern gleichgestellt, in anderen Fällen seien sie mit einer zwei- bis vierfachen Besteuerung wesentlich schlechter gestellt. Keine dieser Lösungen verstosse gegen Art. 4 BV. Dies belegt deutlich, welch grosse Gestaltungsfreiheit das Bundesgericht den kantonalen Gesetzgebern einräumt. An ein klar definiertes bundesrechtliches Institut - die Adoption - dürfen völlig unterschiedliche erbschaftssteuerliche Folgen geknüpft werden.