Diese Grundsätze gelten insbesondere auch im Steuerrecht, sodass der Gesetzgeber gerade auch hier über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt, ohne dass er die verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung verletzen würde (vgl. BGE 110 Ia 13 f, 104 1a 295 und 99 Ia 653 f). Speziell mit Bezug auf die Erbschaftssteuer hat das Bundesgericht festgehalten (vgl. 96 I 56), dass es nicht gegen Art. 4 BV verstösst, die Erbschaftssteuer nach dem Verwandtschaftsgrad abzustufen. Solche Abstufungen seien sachlich begründet. Auch nicht zu beanstanden sei, dass bspw. Adoptivkinder in den verschiedenen Kantonen auf unterschiedlichste Art und Weise behandelt werden.