Der Steuergesetzgeber hat nicht Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit ungleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit gleich behandelt (vgl. BGE 121 I 104 und BGE 122 I 25 mit Verweisen auf die frühere Praxis). Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Grundsatzes und des Willkürverbotes ohnehin ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit bleibt (a.a.O.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch im Steuerrecht, sodass der Gesetzgeber gerade auch hier über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt, ohne dass er die verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung verletzen würde (vgl. BGE 110 Ia 13 f, 104 1a 295 und 99 Ia 653 f).