6. Es kann mithin in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung keineswegs behauptet werden, die § 225 und 230 StG würden den Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. das Willkürverbot verletzen, weil sie rechtliche Unterscheidungen träfen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder weil sie Unterscheidungen unterliessen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen würden. Der Steuergesetzgeber hat nicht Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit ungleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit gleich behandelt (vgl. BGE 121 I 104 und BGE 122 I 25 mit Verweisen auf die frühere Praxis).