Auch eine Privilegierung durch Einreihung in eine der Klassen 1-4 wäre sachlich unhaltbar und daher weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit Art. 4 BV zu vereinbaren. Das System, das hinter den § 225 und 230 StG steht, würde aufgelöst. Je nach Intensität und Art ihres persönlichen Verhältnisses müssten Zusammenlebende wie Ehepaare, Geschwister, Onkel/Nichte oder Dritte (Klasse 5) behandelt werden. Die persönlichen Beziehungen entziehen sich aber als innere Vorgänge der zuverlässigen Feststellung durch die Steuerbehörden. Die Rüge der Rekurrentin, die Ungleichbehandlung von Konkubinatspartnern und Ehegatten sei willkürlich, ist daher nicht zu hören.