Gleich verhält es sich, wenn ein Ehegatte seinen Verpflichtungen gegenüber einem früheren Ehegatten oder Kindern aus einer früheren Ehe nicht nachkommen kann. In solchen Fällen kann sein Partner belangt werden, dies im Gegensatz zum Konkubinatspartner. Dies zeigt, dass die Ehe ganz wesentlich engere Bindungen schafft als ein blosses Konkubinat. Die Unterschiede sind nicht nur quantitativer, sondern auch qualitativer Natur. Unter diesen Umständen würde es sich nicht rechtfertigen, Ehe- und Konkubinatspartner gleich zu behandeln. Auch eine Privilegierung durch Einreihung in eine der Klassen 1-4 wäre sachlich unhaltbar und daher weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit Art.