Insbesondere betrifft dies die mit der Eheschliessung eingegangenen Verpflichtungen. So ist der Ehegatte gegenüber seinem Partner in sehr weitgehendem Umfang zu Beistand verpflichtet. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, gilt dies sogar über die Auflösung der Ehe hinaus. Eine Ehe ist in verschiedener Beziehung gegen aussen eine Einheit und wird auch als solche behandelt, beispielsweise wenn es um die Unterstützung durch die Sozialfürsorge geht. Gleich verhält es sich, wenn ein Ehegatte seinen Verpflichtungen gegenüber einem früheren Ehegatten oder Kindern aus einer früheren Ehe nicht nachkommen kann.