Weil allein auf die engen persönlichen Beziehungen abgestellt werden müsste, könnten Beginn und Ende des Konkubinates kaum je eindeutig feststellen werden. Praktisch unlösbar wäre auf die Frage, wie vorübergehend getrennt lebende Konkubinatspartner zu behandeln wären, weil das die Privilegierung begründende persönliche Verhältnis wegen eines vorübergehenden Unterbruchs des Zusammenlebens nicht unbedingt aufgelöst wird. d) Hinzu kommt, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern ganz anderer Natur sind als diejenigen zwischen Konkubinatspartnern. Insbesondere betrifft dies die mit der Eheschliessung eingegangenen Verpflichtungen.