Würde der Konkubinatspartner gleich behandelt wie der Ehegatte, wäre eine Grenzziehung faktisch nicht mehr möglich. Es müsste beispielsweise im Einzelfall untersucht werden, ob die Betroffenen, die nicht notwendigerweise unterschiedlichen Geschlechts sein müssten, tatsächlich in eheähnlichen Verhältnissen leben oder lediglich eine Liegenschaft aus Gründen der Kostenersparnis gemeinsam bewohnen. Weil allein auf die engen persönlichen Beziehungen abgestellt werden müsste, könnten Beginn und Ende des Konkubinates kaum je eindeutig feststellen werden.