Erst wenn ein Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist, fallen die erbrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und damit auch die Befreiung von den Erbschaftssteuern dahin. b) Wenn der Gesetzgeber formalen Kriterien in den § § 225 und 230 StG entscheidendes Gewicht beigemessen hat, so aus gutem Grund: Er stellt damit auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen, sei es aufgrund des Zivilstandsregisters, sei es aufgrund behördlicher Verfügungen (wie beim Pfegeverhältnis). c) Würde der Konkubinatspartner gleich behandelt wie der Ehegatte, wäre eine Grenzziehung faktisch nicht mehr möglich.