Der Gesetzgeber hat nun aber im Falle des Ehegatten nicht primär auf die Enge der persönlichen Beziehungen abgestellt, sondern auf das formale Bestehen der Ehe. Andernfalls hätte er beispielsweise nur die in ungetrennter ehelicher Gemeinschaft lebenden Gatten von der Erbschaftssteuer befreit. Dies ist insofern richtig und nicht zu beanstanden, als auch das Erbrecht einzig darauf abstellt, ob die Ehe formal noch besteht. Erst wenn ein Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist, fallen die erbrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und damit auch die Befreiung von den Erbschaftssteuern dahin.