5. Die Rekurrentin macht geltend, während ihres mehr als dreissig Jahre dauernden Konkubinates habe sich eine derart enge Beziehung zum Partner entwickelt, dass eine moralische Beistandspflicht entstanden sei, die derjenigen zwischen Ehepartnern im vorliegenden Zusammenhang gleichgesetzt werden müsse. Es sei deshalb unzulässig, sie anders, nämlich schlechter zu behandeln, nur weil sie nicht geheiratet hätte. a) Der Gesetzgeber hat nun aber im Falle des Ehegatten nicht primär auf die Enge der persönlichen Beziehungen abgestellt, sondern auf das formale Bestehen der Ehe.