Zurückhaltung übt das Steuergericht allerdings dann, wenn unsicher ist, ob eine kantonale Norm Bundesrecht tatsächlich verletzt, und insbesondere wenn keine eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung in der zu entscheidenden Materie besteht. Nur wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesgerichts ergibt, dass die im Einzelfall anzuwendende kantonale Norm dem Bundesverfassungsrecht zuwiderläuft, hat das Steuergericht einzugreifen und die verfassungswidrige Norm durch eine verfassungskonforme Regel zu ersetzen (vgl. KSGE 1992 Nr. 14 E1, 1987 Nr. 21 E1 und 1985 Nr. 20 E4). 5.