Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Steuergesetzgeber Konkubinatspartner erbschaftssteuerlich nicht privilegieren wollte. 4. Die Rekurrentin rügt, das Steuergesetz sei willkürlich, wenn es in diesem Sinne ausgelegt und angewandt werde. Es entspricht feststehender Praxis, dass das Steuergericht kantonale Erlasse auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen hat. Es ist nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, bei Anwendung des kantonalen Rechts dessen Uebereinstimmung mit der Bundesverfassung und dem Bundesrecht zu prüfen.