Er fällt somit nach dem Wortlaut des Steuergesetzes in die Klasse 5 mit allen weiteren Steuerpflichtigen, bezahlt also den maximalen Steuersatz von bis zu 30%. Wie die Vorinstanz aufgrund der Materialien nachweist, entspricht dies keinem Versehen des Gesetzgebers. Es liegt keine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen vor: Der Konkubinatspartner sollte bewusst nicht steuerlich privilegiert werden. § 225 und 230 StG geben mit ihrem Wortlaut den Willen des Gesetzgebers somit richtig wieder. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Steuergesetzgeber Konkubinatspartner erbschaftssteuerlich nicht privilegieren wollte.