Die Ausdehnung des Kreises der Privilegierten nimmt somit in dem Masse ab, wie die Verwandtschaftsbande weiter werden. § 230 StG nimmt also durchaus folgerichtige Unterscheidungen vor. Sein Wortlaut ist klar und bedarf keiner Auslegung; er gibt den Sinn der Bestimmung richtig wieder und ist systemrichtig (KSGE 1991 Nr. 23). 3. Der Konkubinatspartner wird weder in § 225 StG als steuerbefreit noch in § 230 StG als steuerprivilegiert bezeichnet. Er fällt somit nach dem Wortlaut des Steuergesetzes in die Klasse 5 mit allen weiteren Steuerpflichtigen, bezahlt also den maximalen Steuersatz von bis zu 30%.