Die gesetzliche Einteilung der Erbschaftssteuerpflichtigen in die verschiedenen Klassen geht vom Verwandtschaftsverhältnis im engeren Sinn aus. Der Gesetzgeber hat zwar bestimmte Beziehungsverhältnisse, die in ihrer Intensität den Verwandtschaftsverhältnissen gleichkommen, den verwandtschaftlichen Beziehungsverhältnissen ausdrücklich gleichgestellt. Diese Ausdehnung der Privilegierung ist jedoch nicht in allen Klassen und auch nicht überall im gleichen Ausmass erfolgt, sondern differenziert: Je enger die Beziehung, desto weiter der Kreis der privilegierten Nichtverwandten. Die Ausdehnung des Kreises der Privilegierten nimmt somit in dem Masse ab, wie die Verwandtschaftsbande weiter werden.