Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. 2. Das System des Solothurnischen Erbschaftssteuerrechts geht grundsätzlich von einer allgemeinen Erbschaftssteuerpflicht aus. Die Privilegierung der vier Klassen von Erben, die aufgrund ihres engen Verwandtschafts-, Pflege- oder sonstigen Beziehungsverhältnisses begünstigt werden, stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die gesetzliche Einteilung der Erbschaftssteuerpflichtigen in die verschiedenen Klassen geht vom Verwandtschaftsverhältnis im engeren Sinn aus.