Zur Begründung verweist die Rekurrentin unter anderem auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Nr. 216/1995 vom 27.10.1995). Weil es im solothurnischen Steuerrecht keinen entsprechende Härteparagraphen gebe, müsse die Lücke im Gesetz durch die Rechtsprechung geschlossen werden. Sodann sei zu beachten, dass das Konkubinat heute ein genügend definiertes Rechtsgebilde sei. Erwägungen: 1. Die Rekurrentin führt aus, den Einspracheentscheid am 29. April 1996 erhalten zu haben. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.