In ihrer Rückäusserung hielt die Steuerpflichtige an den vorgebrachten Gründen für ihren Rekurs fest. Die gesetzliche Privilegierung habe ihren Grund in der beachtenswerten nahen Beziehung zur verstorbenen Person, die in den vom Gesetz genannten Fällen unwiderlegbar vermutet werde. Wo solche Beziehungen bestünden, ohne dass dies vom Gesetz vermutet werde, müsse die Klasse entsprechend ausgeweitet werden. Zur Begründung verweist die Rekurrentin unter anderem auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Nr. 216/1995 vom 27.10.1995).