Diese sei aber zu verneinen, weil die rechtlichen Wirkungen von Ehe und Konkubinat nicht identisch seien. Abgesehen von den Ehegatten, die steuerbefreit seien, handle es sich bei allen privilegierten Steuerpflichtigen um Personen, die in der Gestaltung ihres Verhältnisses zum Erblasser grundsätzlich keine Wahlfreiheit hätten. Sie könnten weder die Entstehung des Verhältnisses beeinflussen noch die einmal gegebenen Verhältnisse ändern. Dies sei im Lichte von KSGE 1991 Nr. 23 zu berücksichtigen. Anders stelle sich die Situation beim Konkubinat dar: Hier sei es jedem Partner jederzeit freigestellt, die Bindung wieder zu lösen.