So müssten Konkubinats- und Ehepaare weitgehend gleich behandelt werden. Da vorliegend Verhältnisse gegeben seien, die in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denjenigen von Eheleuten gleich oder ähnlich seien, müsse auch erbschaftssteuerrechtlich eine gleiche oder ähnliche Situation geschaffen werden. 4. In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Begründung des Einspracheentscheides. Nachdem ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege, stelle sich einzig die Frage der Willkür. Diese sei aber zu verneinen, weil die rechtlichen Wirkungen von Ehe und Konkubinat nicht identisch seien.