Wenn der Solothurnische Gesetzgeber dies dennoch tue, so sei dies willkürlich. Die Abgrenzung der einzelnen Klassen erfolge auch keineswegs ausschliesslich nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades oder der gesetzlichen Erbberechtigung. Wie die Privilegierung der Pflege- und Stiefverhältnisse zeige, komme es in erster Linie auf die typischerweise enge, tatsächliche Beziehung zur verstorbenen Person an. Auch wenn das Konkubinat bis heute keine positivrechtliche Regelung erfahren habe, sei es nicht einfach unbeachtlich, sondern insbesondere unter steuerlichen Aspekten von Bedeutung. So müssten Konkubinats- und Ehepaare weitgehend gleich behandelt werden.