vor, weil dieser nicht eine absolute Gleichbehandlung verlange, sondern sachlich begründete Ungleichbehandlungen zulasse. Die Abstufung der Erbschaftssteuer nach dem Verwandtschaftsgrad sei nach bundesgerichtlicher Praxis zulässig. Es bestünden gute Gründe, weshalb Konkubinatspartner nicht wie Ehegatten oder andere steuerlich privilegierte Erben behandelt würden. 3. Mit dem Rekurs vom 29. Mai 1996 verlangte die Steuerpflichtige ursprünglich nur die Besteuerung nach der Klasse 1. In der Rückäusserung verlangte sie dann als Hauptantrag die vollständige Steuerbefreiung wie eine Ehegattin.