Die Vorinstanz wies mit Datum vom 26. April 1996 die Einsprache ab. Sie verwies auf KSGE 1991 Nr. 23. Das Gesetz sei seinem Wortlaut nach klar. Unterschiedliche, widersprüchliche Auslegungen seien nicht möglich, denn der Konkubinatspartner werde in keiner der privilegierten Klassen erwähnt. Wie den Beratungen zur Teilrevision des Steuergesetzes per 1.1.1995 entnommen werden könne, liege auch keine Lücke vor. Im Konkubinat lebende Partner habe man ausdrücklich nicht privilegieren wollen. Sodann liege kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 BV vor, weil dieser nicht eine absolute Gleichbehandlung verlange, sondern sachlich begründete Ungleichbehandlungen zulasse