als testamentarische Alleinerbin setzte er die Steuerpflichtige ein. Mit Verfügung vom 31. März 1994 veranlagte die Amtschreiberei die Erbschaftssteuern mit 30 % des reinen Rücklasses auf Fr. 170’750.65. Sie reihte die Rekurrentin dabei in die Klasse 5 (alle weiteren Steuerpflichtigen) ein. 2. Mit ihrer Einsprache vom 2. Mai 1994 verlangte die Steuerpflichtige ihre Einreihung in die 1. Klasse. Aufgrund des langdauernden Konkubinatsverhältnisses habe faktisch die gleiche persönliche wie auch finanzielle Beistandspflicht bestanden wie bei Ehepartnern. Mit der Besteuerung in der 5. Klasse werde sie gegenüber einer Ehegattin klar benachteiligt. Dies sei willkürlich und nicht zu rechtfertigen.