Urteil N 1996/4 vom 17.3.1997 Sachverhalt: 1. Die Steuerpflichtige lebt seit dem 28. Oktober 1935 in B. Die gleiche Adresse verzeichnete vom 1. April 1970 bis zu seinem Tod am 20. November 1993 Y. sel. Die Steuerpflichtige macht geltend, sie hätte während dieser Zeit im Konkubinat, also in einem eheähnlichen Verhältnis, mit Y. sel. gelebt. Zum Beweis ruft sie neben den vorliegenden Wohnsitzausweisen vier Zeugen und Zeuginnen auf, darunter ihre Tochter. Am 20. November 1993 verstarb Y. Er hinterliess einen Nachlass von Fr. 570’012.90; als testamentarische Alleinerbin setzte er die Steuerpflichtige ein.