{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-03-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-4_1997-03-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128815&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "979249c89844b50bf0cb8fe3c0fa28d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:34", "Checksum": "0450f8e7f3c70eee884f583a4c8a68eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung\n\n\nc) Würde der Konkubinatspartner gleich behandelt wie der Ehegatte, wäre eine Grenzziehung faktisch nicht mehr möglich. Es müsste beispielsweise im Einzelfall untersucht werden, ob die Betroffenen, die nicht notwendigerweise unterschiedlichen Geschlechts sein müssten, tatsächlich in eheähnlichen Verhältnissen leben oder lediglich eine Liegenschaft aus Gründen der Kostenersparnis gemeinsam bewohnen. Weil allein auf die engen persönlichen Beziehungen abgestellt werden müsste, könnten Beginn und Ende des Konkubinates kaum je eindeutig feststellen werden. Praktisch unlösbar wäre auf die Frage, wie vorübergehend getrennt lebende Konkubinatspartner zu behandeln wären, weil das die Privilegierung begründende persönliche Verhältnis wegen eines vorübergehenden Unterbruchs des Zusammenlebens nicht unbedingt aufgelöst wird.\nd) Hinzu kommt, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern ganz anderer Natur sind als diejenigen zwischen Konkubinatspartnern. Insbesondere betrifft dies die mit der Eheschliessung eingegangenen Verpflichtungen. So ist der Ehegatte gegenüber seinem Partner in sehr weitgehendem Umfang zu Beistand verpflichtet. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, gilt dies sogar über die Auflösung der Ehe hinaus. Eine Ehe ist in verschiedener Beziehung gegen aussen eine Einheit und wird auch als solche behandelt, beispielsweise wenn es um die Unterstützung durch die Sozialfürsorge geht. Gleich verhält es sich, wenn ein Ehegatte seinen Verpflichtungen gegenüber einem früheren Ehegatten oder Kindern aus einer früheren Ehe nicht nachkommen kann. In solchen Fällen kann sein Partner belangt werden, dies im Gegensatz zum Konkubinatspartner. Dies zeigt, dass die Ehe ganz wesentlich engere Bindungen schafft als ein blosses Konkubinat. Die Unterschiede sind nicht nur quantitativer, sondern auch qualitativer Natur.\nUnter diesen Umständen würde es sich nicht rechtfertigen, Ehe- und Konkubinatspartner gleich zu behandeln. Auch eine Privilegierung durch Einreihung in eine der Klassen 1-4 wäre sachlich unhaltbar und daher weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit Art. 4 BV zu vereinbaren. Das System, das hinter den § 225 und 230 StG steht, würde aufgelöst. Je nach Intensität und Art ihres persönlichen Verhältnisses müssten Zusammenlebende wie Ehepaare, Geschwister, Onkel/Nichte oder Dritte (Klasse 5) behandelt werden. Die persönlichen Beziehungen entziehen sich aber als innere Vorgänge der zuverlässigen Feststellung durch die Steuerbehörden.\nDie Rüge der Rekurrentin, die Ungleichbehandlung von Konkubinatspartnern und Ehegatten sei willkürlich, ist daher nicht zu hören.\n6. Es kann mithin in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung keineswegs behauptet werden, die § 225 und 230 StG würden den Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. das Willkürverbot verletzen, weil sie rechtliche Unterscheidungen träfen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder weil sie Unterscheidungen unterliessen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen würden. Der Steuergesetzgeber hat nicht Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit ungleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit gleich behandelt (vgl. BGE 121 I 104 und BGE 122 I 25 mit Verweisen auf die frühere Praxis). Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Grundsatzes und des Willkürverbotes ohnehin ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit bleibt (a.a.O.).\nDiese Grundsätze gelten insbesondere auch im Steuerrecht, sodass der Gesetzgeber gerade auch hier über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt, ohne dass er die verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung verletzen würde (vgl. BGE 110 Ia 13 f, 104 1a 295 und 99 Ia 653 f). Speziell mit Bezug auf die Erbschaftssteuer hat das Bundesgericht festgehalten (vgl. 96 I 56), dass es nicht gegen Art. 4 BV verstösst, die Erbschaftssteuer nach dem Verwandtschaftsgrad abzustufen. Solche Abstufungen seien sachlich begründet. Auch nicht zu beanstanden sei, dass bspw. Adoptivkinder in den verschiedenen Kantonen auf unterschiedlichste Art und Weise behandelt werden. In einzelnen Kantonen seien sie den leiblichen Kindern gleichgestellt, in anderen Fällen seien sie mit einer zwei- bis vierfachen Besteuerung wesentlich schlechter gestellt. Keine dieser Lösungen verstosse gegen Art. 4 BV.\nDies belegt deutlich, welch grosse Gestaltungsfreiheit das Bundesgericht den kantonalen Gesetzgebern einräumt. An ein klar definiertes bundesrechtliches Institut - die Adoption - dürfen völlig unterschiedliche erbschaftssteuerliche Folgen geknüpft werden. Dies, obschon das Verhältnis zwischen adoptierten und leiblichen Kindern überall dasselbe ist.\n7. Nach den vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine feststehende bundesgerichtliche Praxis bestände, wonach Konkubinatspartner gleich zu behandeln wären wie Ehegatten. Die Rechtssprechung zur erbschaftssteuerrechtlichen Behandlung von Adoptivkindern lässt vielmehr per analogiam erkennen, dass es den Kantonen unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV freigestellt ist, ob sie Konkubinatspartner und Ehegatten gleich behandeln wollen oder nicht. Eine spezifische Rechtssprechung zu der vorliegenden Frage gibt es sodann nicht. § 225 und 230 StG sind daher nicht als willkürlich zu beanstanden."}