{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-03-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-4_1997-03-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128815&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "979249c89844b50bf0cb8fe3c0fa28d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:34", "Checksum": "0450f8e7f3c70eee884f583a4c8a68eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung\n\n\n5. In ihrer Rückäusserung hielt die Steuerpflichtige an den vorgebrachten Gründen für ihren Rekurs fest. Die gesetzliche Privilegierung habe ihren Grund in der beachtenswerten nahen Beziehung zur verstorbenen Person, die in den vom Gesetz genannten Fällen unwiderlegbar vermutet werde. Wo solche Beziehungen bestünden, ohne dass dies vom Gesetz vermutet werde, müsse die Klasse entsprechend ausgeweitet werden. Zur Begründung verweist die Rekurrentin unter anderem auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Nr. 216/1995 vom 27.10.1995). Weil es im solothurnischen Steuerrecht keinen entsprechende Härteparagraphen gebe, müsse die Lücke im Gesetz durch die Rechtsprechung geschlossen werden. Sodann sei zu beachten, dass das Konkubinat heute ein genügend definiertes Rechtsgebilde sei.\nErwägungen:\n1. Die Rekurrentin führt aus, den Einspracheentscheid am 29. April 1996 erhalten zu haben. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.\n2. Das System des Solothurnischen Erbschaftssteuerrechts geht grundsätzlich von einer allgemeinen Erbschaftssteuerpflicht aus. Die Privilegierung der vier Klassen von Erben, die aufgrund ihres engen Verwandtschafts-, Pflege- oder sonstigen Beziehungsverhältnisses begünstigt werden, stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die gesetzliche Einteilung der Erbschaftssteuerpflichtigen in die verschiedenen Klassen geht vom Verwandtschaftsverhältnis im engeren Sinn aus. Der Gesetzgeber hat zwar bestimmte Beziehungsverhältnisse, die in ihrer Intensität den Verwandtschaftsverhältnissen gleichkommen, den verwandtschaftlichen Beziehungsverhältnissen ausdrücklich gleichgestellt. Diese Ausdehnung der Privilegierung ist jedoch nicht in allen Klassen und auch nicht überall im gleichen Ausmass erfolgt, sondern differenziert: Je enger die Beziehung, desto weiter der Kreis der privilegierten Nichtverwandten. Die Ausdehnung des Kreises der Privilegierten nimmt somit in dem Masse ab, wie die Verwandtschaftsbande weiter werden. § 230 StG nimmt also durchaus folgerichtige Unterscheidungen vor. Sein Wortlaut ist klar und bedarf keiner Auslegung; er gibt den Sinn der Bestimmung richtig wieder und ist systemrichtig (KSGE 1991 Nr. 23).\n3. Der Konkubinatspartner wird weder in § 225 StG als steuerbefreit noch in § 230 StG als steuerprivilegiert bezeichnet. Er fällt somit nach dem Wortlaut des Steuergesetzes in die Klasse 5 mit allen weiteren Steuerpflichtigen, bezahlt also den maximalen Steuersatz von bis zu 30%.\nWie die Vorinstanz aufgrund der Materialien nachweist, entspricht dies keinem Versehen des Gesetzgebers. Es liegt keine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen vor: Der Konkubinatspartner sollte bewusst nicht steuerlich privilegiert werden. § 225 und 230 StG geben mit ihrem Wortlaut den Willen des Gesetzgebers somit richtig wieder. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Steuergesetzgeber Konkubinatspartner erbschaftssteuerlich nicht privilegieren wollte.\n4. Die Rekurrentin rügt, das Steuergesetz sei willkürlich, wenn es in diesem Sinne ausgelegt und angewandt werde.\nEs entspricht feststehender Praxis, dass das Steuergericht kantonale Erlasse auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen hat. Es ist nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, bei Anwendung des kantonalen Rechts dessen Uebereinstimmung mit der Bundesverfassung und dem Bundesrecht zu prüfen. Es hat deshalb auf die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht einzutreten, wenn diese in einer Beschwerde gegen eine konkrete Verfügung erhoben wird. Zurückhaltung übt das Steuergericht allerdings dann, wenn unsicher ist, ob eine kantonale Norm Bundesrecht tatsächlich verletzt, und insbesondere wenn keine eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung in der zu entscheidenden Materie besteht. Nur wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesgerichts ergibt, dass die im Einzelfall anzuwendende kantonale Norm dem Bundesverfassungsrecht zuwiderläuft, hat das Steuergericht einzugreifen und die verfassungswidrige Norm durch eine verfassungskonforme Regel zu ersetzen (vgl. KSGE 1992 Nr. 14 E1, 1987 Nr. 21 E1 und 1985 Nr. 20 E4).\n5. Die Rekurrentin macht geltend, während ihres mehr als dreissig Jahre dauernden Konkubinates habe sich eine derart enge Beziehung zum Partner entwickelt, dass eine moralische Beistandspflicht entstanden sei, die derjenigen zwischen Ehepartnern im vorliegenden Zusammenhang gleichgesetzt werden müsse. Es sei deshalb unzulässig, sie anders, nämlich schlechter zu behandeln, nur weil sie nicht geheiratet hätte.\na) Der Gesetzgeber hat nun aber im Falle des Ehegatten nicht primär auf die Enge der persönlichen Beziehungen abgestellt, sondern auf das formale Bestehen der Ehe. Andernfalls hätte er beispielsweise nur die in ungetrennter ehelicher Gemeinschaft lebenden Gatten von der Erbschaftssteuer befreit. Dies ist insofern richtig und nicht zu beanstanden, als auch das Erbrecht einzig darauf abstellt, ob die Ehe formal noch besteht. Erst wenn ein Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist, fallen die erbrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und damit auch die Befreiung von den Erbschaftssteuern dahin.\nb) Wenn der Gesetzgeber formalen Kriterien in den § § 225 und 230 StG entscheidendes Gewicht beigemessen hat, so aus gutem Grund: Er stellt damit auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen, sei es aufgrund des Zivilstandsregisters, sei es aufgrund behördlicher Verfügungen (wie beim Pfegeverhältnis)."}