{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-03-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-4_1997-03-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128815&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "979249c89844b50bf0cb8fe3c0fa28d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:34", "Checksum": "0450f8e7f3c70eee884f583a4c8a68eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.03.1997 SGNEB.1996.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung\n\nKSGE 1997 Nr. 15\nStG § 225 Abs. 1 und 230 - Erbschaftssteuer, Konkubinat, Steuerbefreiung.\n1) Kognition des Steuergerichts zur Überprüfung kantonaler Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit und Bundesrechtskonformität.\n2) Die Ungleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und des überlebenden Konkubinatspartners im Erbsteuerrecht ist gesetzgeberisch gewollt und verfassungskonform. Entscheidend ist das formale Kriterium des Bestehens einer Ehe zum Todeszeitpunkt, nicht die Intensität und Dauer der Beziehung. Gegenstück des Erbrechts und der Steuerbefreiung des überlebenden Ehegatten ist u.a. die gesetzliche Unterstützungs- und Beistandspflicht.\nUrteil N 1996/4 vom 17.3.1997\nSachverhalt:\n1. Die Steuerpflichtige lebt seit dem 28. Oktober 1935 in B. Die gleiche Adresse verzeichnete vom 1. April 1970 bis zu seinem Tod am 20. November 1993 Y. sel. Die Steuerpflichtige macht geltend, sie hätte während dieser Zeit im Konkubinat, also in einem eheähnlichen Verhältnis, mit Y. sel. gelebt. Zum Beweis ruft sie neben den vorliegenden Wohnsitzausweisen vier Zeugen und Zeuginnen auf, darunter ihre Tochter. Am 20. November 1993 verstarb Y. Er hinterliess einen Nachlass von Fr. 570’012.90; als testamentarische Alleinerbin setzte er die Steuerpflichtige ein.\nMit Verfügung vom 31. März 1994 veranlagte die Amtschreiberei die Erbschaftssteuern mit 30 % des reinen Rücklasses auf Fr. 170’750.65. Sie reihte die Rekurrentin dabei in die Klasse 5 (alle weiteren Steuerpflichtigen) ein.\n2. Mit ihrer Einsprache vom 2. Mai 1994 verlangte die Steuerpflichtige ihre Einreihung in die 1. Klasse. Aufgrund des langdauernden Konkubinatsverhältnisses habe faktisch die gleiche persönliche wie auch finanzielle Beistandspflicht bestanden wie bei Ehepartnern. Mit der Besteuerung in der 5. Klasse werde sie gegenüber einer Ehegattin klar benachteiligt. Dies sei willkürlich und nicht zu rechtfertigen.\nDie Vorinstanz wies mit Datum vom 26. April 1996 die Einsprache ab. Sie verwies auf KSGE 1991 Nr. 23. Das Gesetz sei seinem Wortlaut nach klar. Unterschiedliche, widersprüchliche Auslegungen seien nicht möglich, denn der Konkubinatspartner werde in keiner der privilegierten Klassen erwähnt. Wie den Beratungen zur Teilrevision des Steuergesetzes per 1.1.1995 entnommen werden könne, liege auch keine Lücke vor. Im Konkubinat lebende Partner habe man ausdrücklich nicht privilegieren wollen. Sodann liege kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 BV vor, weil dieser nicht eine absolute Gleichbehandlung verlange, sondern sachlich begründete Ungleichbehandlungen zulasse. Die Abstufung der Erbschaftssteuer nach dem Verwandtschaftsgrad sei nach bundesgerichtlicher Praxis zulässig. Es bestünden gute Gründe, weshalb Konkubinatspartner nicht wie Ehegatten oder andere steuerlich privilegierte Erben behandelt würden.\n3. Mit dem Rekurs vom 29. Mai 1996 verlangte die Steuerpflichtige ursprünglich nur die Besteuerung nach der Klasse 1. In der Rückäusserung verlangte sie dann als Hauptantrag die vollständige Steuerbefreiung wie eine Ehegattin. Zur Begründung wird geltend gemacht, sie habe während über 30 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt. Daraus sei aus moralischen Gründen eine Beistandspflicht entstanden, die derjenigen zwischen Ehepartnern gleichkomme. Unter diesen Umständen sei es unzulässig, sie zu benachteiligen, nur weil sie nicht geheiratet hätten. Wenn der Solothurnische Gesetzgeber dies dennoch tue, so sei dies willkürlich. Die Abgrenzung der einzelnen Klassen erfolge auch keineswegs ausschliesslich nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades oder der gesetzlichen Erbberechtigung. Wie die Privilegierung der Pflege- und Stiefverhältnisse zeige, komme es in erster Linie auf die typischerweise enge, tatsächliche Beziehung zur verstorbenen Person an. Auch wenn das Konkubinat bis heute keine positivrechtliche Regelung erfahren habe, sei es nicht einfach unbeachtlich, sondern insbesondere unter steuerlichen Aspekten von Bedeutung. So müssten Konkubinats- und Ehepaare weitgehend gleich behandelt werden. Da vorliegend Verhältnisse gegeben seien, die in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denjenigen von Eheleuten gleich oder ähnlich seien, müsse auch erbschaftssteuerrechtlich eine gleiche oder ähnliche Situation geschaffen werden.\n4. In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Begründung des Einspracheentscheides. Nachdem ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege, stelle sich einzig die Frage der Willkür. Diese sei aber zu verneinen, weil die rechtlichen Wirkungen von Ehe und Konkubinat nicht identisch seien. Abgesehen von den Ehegatten, die steuerbefreit seien, handle es sich bei allen privilegierten Steuerpflichtigen um Personen, die in der Gestaltung ihres Verhältnisses zum Erblasser grundsätzlich keine Wahlfreiheit hätten. Sie könnten weder die Entstehung des Verhältnisses beeinflussen noch die einmal gegebenen Verhältnisse ändern. Dies sei im Lichte von KSGE 1991 Nr. 23 zu berücksichtigen. Anders stelle sich die Situation beim Konkubinat dar: Hier sei es jedem Partner jederzeit freigestellt, die Bindung wieder zu lösen. Hinzu komme, dass in denjenigen Fällen, wo keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe, nämlich bei Stief- und Pflegeverhältnissen, der Bestand durch Heirat, resp. Bewilligung durch das Oberamt entstehe. Entsprechend sei auch die Auflösung dieses Zustandes nicht einfach und frei möglich. Zu beachten sei auch, dass beispielsweise die Tante, welche faktisch die Rolle einer Mutter gespielt habe, deswegen nicht in die erste Klasse, sondern weiterhin in die vierte Klasse eingereiht werde."}