Anzuführen bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach geltender Rechtsprechung die Erbschaftssteuern bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Bestandteil der Anlagekosten sind. Der Abzug der Grundstückgewinnsteuern bei der Erbschaftssteuer würde somit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten doppelten Abzug führen. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs mithin vollumfänglich abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 22. September 1997