Im vorliegenden Fall handelt es sich eben gerade um diesen vom Bundesgericht ausgenommenen Fall eines grossen Vermögensanfalls, beachtet man die geringe Belastung auf der Liegenschaft. Die Vorinstanz stellt weiterhin richtig fest, dass der Steuergesetzgeber dieser Situation Rechnung getragen hat, indem er den Steueraufschub bei Eigentumswechsel zufolge Erbgangs in 50 § StG aufgenommen hat. Anzuführen bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach geltender Rechtsprechung die Erbschaftssteuern bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Bestandteil der Anlagekosten sind.